Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 17
§ 17 – gvg
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges bleibt auch bei Änderungen der Umstände während des Verfahrens bestehen.
- Während das Verfahren läuft, kann keine Partei die Angelegenheit anderswo anhängig machen.
- Das zuständige Gericht entscheidet über alle relevanten rechtlichen Aspekte des Falls.
- Bestimmte Artikel des Grundgesetzes bleiben unberührt.
- Die Regelungen gelten unabhängig von Veränderungen nach Beginn des Verfahrens.