Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 140

§ 140 – gvg

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsgang wird durch eine spezielle Regelung festgelegt.
  • Diese Regelung heißt Geschäftsordnung.
  • Das Plenum ist verantwortlich für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
  • Die Geschäftsordnung regelt, wie die Abläufe im Geschäftsbetrieb organisiert sind.
  • Alle Mitglieder müssen sich an die Geschäftsordnung halten.