Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 46
§ 46 – gvg
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
Kurz erklärt
- Ein neues Schöffengericht wird während des Geschäftsjahres an einem Amtsgericht gebildet.
- Für die Sitzungen des neuen Schöffengerichts werden Hauptschöffen benötigt.
- Diese Hauptschöffen werden aus der Ersatzschöffenliste ausgelost.
- Die Auslosung erfolgt gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben (§ 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4).
- Die ausgelosten Schöffen werden aus der Ersatzschöffenliste gestrichen.