Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 152

§ 152 – gvg

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft müssen den Anordnungen ihrer Staatsanwaltschaft und vorgesetzten Beamten folgen.
  • Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung bestimmte Beamten- und Angestelltengruppen festlegen, auf die diese Regelung zutrifft.
  • Die betroffenen Angestellten müssen im öffentlichen Dienst tätig sein.
  • Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Außerdem müssen sie mindestens zwei Jahre in den festgelegten Gruppen gearbeitet haben.