§ 35 – gvg
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; normal normal Personen, die a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, normal normal b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder normal normal c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; normal normal normal alpha normal normal Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; normal normal Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; normal normal Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; normal normal Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; normal normal Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Mitglieder von Parlamenten (Bundestag, Bundesrat, Europäisches Parlament, Landtag) dürfen das Amt eines Schöffen ablehnen.
- Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter tätig waren, können ebenfalls ablehnen.
- Ehrenamtliche Richter, die in der vorhergehenden Amtsperiode mindestens 40 Tage tätig waren, dürfen das Amt ablehnen.
- Bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Pflegekräfte und Apothekenleiter ohne Angestellte können das Amt ablehnen.
- Personen über 65 Jahre oder solche, die eine besondere persönliche oder wirtschaftliche Härte nachweisen können, dürfen ebenfalls ablehnen.