Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 106

§ 106 – gvg

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

Kurz erklärt

  • Ein Richter kann Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
  • Dies gilt im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2.
  • Der Richter ist am Amtsgericht tätig.
  • Die Regelung betrifft die Organisation der Gerichtsbarkeit.
  • Es handelt sich um eine spezifische Funktion innerhalb des Gerichts.