Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 107
§ 107 – gvg
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften. (2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter ohne Wohnsitz oder Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen erhalten Tage- und Übernachtungsgelder.
- Die Gelder richten sich nach den Vorschriften für Richter am Landgericht.
- Ehrenamtliche Richter bekommen auch Fahrtkosten erstattet.
- Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
- Diese Regelungen gelten für die ehrenamtlichen Richter in ihrer Funktion.