Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 106
§ 106 – gvg
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Kurz erklärt
- Ein Richter kann Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
- Dies gilt im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2.
- Der Richter ist am Amtsgericht tätig.
- Die Regelung betrifft die Organisation der Gerichtsbarkeit.
- Es handelt sich um eine spezifische Funktion innerhalb des Gerichts.