Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 108

§ 108 – gvg

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter werden für fünf Jahre ernannt.
  • Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern.
  • Eine Wiederernennung ist möglich.
  • Die Ernennung basiert auf einem gutachtlichen Vorschlag.
  • Die Industrie- und Handelskammern spielen eine wichtige Rolle im Ernennungsprozess.