Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 108
§ 108 – gvg
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter werden für fünf Jahre ernannt.
- Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern.
- Eine Wiederernennung ist möglich.
- Die Ernennung basiert auf einem gutachtlichen Vorschlag.
- Die Industrie- und Handelskammern spielen eine wichtige Rolle im Ernennungsprozess.