§ 109 – gvg
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer Deutscher ist, normal normal das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und normal normal als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht. normal normal normal arabic (2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder normal normal in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder normal normal einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. normal normal normal arabic Darüber hinaus soll nur ernannt werden ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, normal normal ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnliche Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. normal normal normal arabic (3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter müssen Deutsche sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein oder eine spezielle gesetzliche Regelung erfüllen.
- Die Ernennung erfolgt nur, wenn sie im Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnen oder dort eine Handelsniederlassung haben.
- Prokuristen müssen eine eigenverantwortliche Position im Unternehmen innehaben, um ernannt zu werden.
- Personen, die für das Amt eines Schöffen ungeeignet sind, können nicht als ehrenamtliche Richter ernannt werden.