Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 72a

§ 72a – gvg

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, normal normal Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, normal normal Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, normal normal Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, normal normal Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, normal normal erbrechtliche Streitigkeiten und normal normal insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

Kurz erklärt

  • An den Landgerichten werden Zivilkammern für verschiedene Streitigkeiten gebildet, darunter Bank- und Finanzgeschäfte, Bau- und Architektenverträge sowie Heilbehandlungen.
  • Weitere Streitigkeiten umfassen Versicherungsverträge, Ansprüche aus Veröffentlichungen und erbrechtliche sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten.
  • Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Zivilkammern für weitere Sachgebiete einrichten.
  • Diese Ermächtigung kann auch an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Zivilkammern können auch Streitigkeiten nach bestimmten Paragrafen zugewiesen werden.