Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 73
§ 73 – gvg
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Kurz erklärt
- Die Strafkammern sind zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen von Amtsrichtern.
- Sie entscheiden auch über Beschwerden gegen Entscheidungen von Schöffengerichten.
- Strafkammern bearbeiten zusätzlich Aufgaben, die in der Strafprozessordnung den Landgerichten zugewiesen sind.
- Sie sind Teil des Gerichtssystems in Deutschland.
- Ihre Entscheidungen betreffen strafrechtliche Angelegenheiten.