Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 21a

§ 21a – gvg

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, normal normal bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, normal normal bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, normal normal bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, normal normal bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Jedes Gericht hat ein Präsidium.
  • Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem aufsichtführenden Richter geleitet.
  • Bei Gerichten mit mindestens 80 Richtern besteht das Präsidium aus 10 gewählten Richtern.
  • Bei Gerichten mit mindestens 40 Richtern sind es 8 gewählte Richter.
  • Bei Gerichten mit mindestens 20 Richtern sind es 6 gewählte Richter und bei mindestens 8 Richtern 4 gewählte Richter.