Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 21
§ 21 – gvg
Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.
Kurz erklärt
- Die §§ 18 bis 20 sind nicht im Widerspruch zu internationalen Strafgerichten.
- Internationale Strafgerichte können um Überstellung und Rechtshilfe bitten.
- Diese Ersuchen müssen von einem verbindlichen Rechtsakt der Bundesrepublik Deutschland unterstützt werden.
- Die Regelungen ermöglichen die Zusammenarbeit mit internationalen Strafgerichten.
- Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Erledigung solcher Ersuchen.