§ 174 – gvg
(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen. (3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält.
- Der Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden, kann aber in bestimmten Fällen auch in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.
- Bei der Verkündung des Ausschlusses müssen die Gründe angegeben werden, insbesondere wenn es um die Sicherheit des Staates geht.
- Bei Ausschluss wegen Staatssicherheit dürfen Medien keine Berichte über die Verhandlung oder relevante amtliche Dokumente veröffentlichen.
- Das Gericht kann anwesenden Personen die Geheimhaltung von Informationen auferlegen, die während der Verhandlung bekannt werden; dieser Beschluss ist anfechtbar.