Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 17c

§ 17c – gvg

(1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen, stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmungen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das neu zuständige Gericht nicht entgegen. (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.

Kurz erklärt

  • Zuständigkeitsänderungen und Gerichtsbezirksgrenzen können durch Bundes- oder Landesrecht vorgenommen werden.
  • Bundesrechtliche Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit bleiben auch bei landesrechtlichen Zuweisungen gültig.
  • Wenn eine Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen hat, kann sie nur vor dem neuen Gericht fortgesetzt werden, wenn die entscheidenden Personen identisch sind.
  • Ist die Personenidentität nicht gegeben, bleibt das ursprüngliche Gericht zuständig.
  • Diese Regelungen gelten unabhängig von den Änderungen der Zuständigkeiten.