Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 22a
§ 22a – gvg
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
Kurz erklärt
- In Amtsgerichten gibt es ein Präsidium, das aus wählbaren Richtern besteht.
- Der Präsident des übergeordneten Landgerichts ist Vorsitzender des Präsidiums.
- Wenn ein anderer Amtsgerichtspräsident die Dienstaufsicht hat, ist er ebenfalls Vorsitzender.
- Das Präsidium hat eine wichtige Rolle in der Gerichtsbarkeit.
- Die Struktur sorgt für eine klare Leitung und Aufsicht im Amtsgericht.