Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 22a

§ 22a – gvg

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

Kurz erklärt

  • In Amtsgerichten gibt es ein Präsidium, das aus wählbaren Richtern besteht.
  • Der Präsident des übergeordneten Landgerichts ist Vorsitzender des Präsidiums.
  • Wenn ein anderer Amtsgerichtspräsident die Dienstaufsicht hat, ist er ebenfalls Vorsitzender.
  • Das Präsidium hat eine wichtige Rolle in der Gerichtsbarkeit.
  • Die Struktur sorgt für eine klare Leitung und Aufsicht im Amtsgericht.