Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 171a
§ 171a – gvg
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
Kurz erklärt
- Die Öffentlichkeit kann von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden.
- Dies gilt, wenn es um die Unterbringung des Beschuldigten geht.
- Die Unterbringung kann in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt erfolgen.
- Der Ausschluss kann für die gesamte Verhandlung oder einen Teil davon gelten.
- Dies ist möglich, auch wenn eine Strafe verhängt wird.