Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 101
§ 101 – gvg
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Verweisung an eine andere Kammer kann nur vor der Verhandlung des Antragstellers gestellt werden.
- Wenn eine Frist zur Klage- oder Berufungserwiderung gesetzt wurde, muss der Antrag innerhalb dieser Frist eingereicht werden.
- Der Antragsteller muss einen Entschuldigungsgrund glaubhaft machen, wenn das Gericht danach fragt.
- Über den Antrag wird vor der eigentlichen Verhandlung entschieden.
- Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.