Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 173

§ 173 – gvg

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich. (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Urteile und Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen werden immer öffentlich verkündet.
  • Das Gericht kann jedoch in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit ausschließen.
  • Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind in den §§ 171b und 172 geregelt.
  • Ein besonderer Beschluss des Gerichts ist notwendig, um die Öffentlichkeit auszuschließen.
  • Dies gilt auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder Teilen davon.