Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 130
§ 130 – gvg
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Der Bundesgerichtshof hat Zivil- und Strafsenate sowie Ermittlungsrichter.
- Die Anzahl dieser Senate und Richter wird vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt.
- Der Minister kann Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Bundesgerichtshofes bilden.
- Er kann ebenfalls die Dienstsitze für die Ermittlungsrichter bestimmen.
- Diese Regelung betrifft die Organisation und den Standort der Gerichte und Richter.