Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 166
§ 166 – gvg
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
Kurz erklärt
- Ein Gericht kann Amtshandlungen durchführen.
- Dies gilt für den Geltungsbereich des Gesetzes.
- Amtshandlungen sind auch außerhalb des eigenen Bezirks erlaubt.
- Es gibt keine geografischen Einschränkungen für diese Handlungen.
- Die Regelung betrifft alle Gerichte, die unter das Gesetz fallen.