Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 154

§ 154 – gvg

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Zuständigkeit für die Dienstverhältnisse von Gerichtsvollziehern liegt beim Bundesgerichtshof oder den Landesgerichten.
  • Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet über die Gerichtsvollzieher am Bundesgerichtshof.
  • Die Landesjustizverwaltung ist für die Gerichtsvollzieher an den Landesgerichten zuständig.
  • Gerichtsvollzieher sind Beamte, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen beauftragt sind.
  • Die Regelungen betreffen die Anstellung und die Arbeitsbedingungen dieser Beamten.