Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 155

§ 155 – gvg

Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen: I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht; normal normal wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; normal normal wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; normal normal normal arabic normal normal II. in Strafsachen: wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; normal normal wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist; normal normal wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nicht ausüben, wenn er selbst an einem bürgerlichen Rechtsstreit beteiligt ist.
  • Er ist ausgeschlossen, wenn er gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder in einem engen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu einer Partei steht.
  • Dies gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Gerichtsvollziehers, selbst wenn die Beziehung nicht mehr besteht.
  • In Strafsachen darf der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden, wenn er selbst durch die Straftat verletzt wurde.
  • Er ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in einem engen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht.