Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 156
§ 156 – gvg
Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
Kurz erklärt
- Gerichte müssen sich gegenseitig unterstützen.
- Dies gilt sowohl für Zivilsachen als auch für Strafsachen.
- Rechtshilfe ist eine Pflicht der Gerichte.
- Die Zusammenarbeit soll die Rechtsprechung verbessern.
- Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Rechts.