Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 156

§ 156 – gvg

Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

Kurz erklärt

  • Gerichte müssen sich gegenseitig unterstützen.
  • Dies gilt sowohl für Zivilsachen als auch für Strafsachen.
  • Rechtshilfe ist eine Pflicht der Gerichte.
  • Die Zusammenarbeit soll die Rechtsprechung verbessern.
  • Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Rechts.