§ 34 – gvg
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: der Bundespräsident; normal normal die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; normal normal Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; normal normal Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; normal normal gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; normal normal Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. normal normal normal arabic (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Kurz erklärt
- Bestimmte Personen dürfen nicht als Schöffen berufen werden, darunter der Bundespräsident und Mitglieder der Bundesregierung.
- Auch Beamte, die jederzeit in den Ruhestand versetzt werden können, sind von der Schöffenberufung ausgeschlossen.
- Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte können ebenfalls nicht als Schöffen tätig sein.
- Polizeivollzugsbeamte, Vollstreckungsbeamte und Bedienstete des Strafvollzugs sind von der Schöffenberufung ausgeschlossen.
- Landesgesetze können zusätzlich weitere Verwaltungsbeamte bestimmen, die nicht als Schöffen berufen werden dürfen.