Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 33
§ 33 – gvg
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; normal normal Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; normal normal Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; normal normal Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; normal normal Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; normal normal Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schöffen dürfen nicht unter 25 Jahre alt sein.
- Personen über 70 Jahre sind nicht für das Amt geeignet.
- Wer nicht in der Gemeinde wohnt, kann nicht berufen werden.
- Gesundheitliche Einschränkungen schließen eine Eignung aus.
- Unzureichende Deutschkenntnisse und Vermögensverfall sind ebenfalls Ausschlussgründe.