Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 96
§ 96 – gvg
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. (2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.
Kurz erklärt
- Der Kläger kann beantragen, dass der Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen verhandelt wird.
- Der Antrag muss in der Klageschrift gestellt werden.
- Wenn ein Rechtsstreit vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, gilt eine spezielle Regelung.
- Der Kläger muss den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beim Amtsgericht stellen.
- Dies gilt gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung.