Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 118

§ 118 – gvg

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Kurz erklärt

  • Oberlandesgerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
  • Sie verhandeln und entscheiden im ersten Rechtszug.
  • Sie sind speziell für Musterverfahren zuständig.
  • Diese Musterverfahren basieren auf dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
  • Die Regelung betrifft Kapitalanleger und deren Ansprüche.