Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 142a

§ 142a – gvg

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt. (2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches, normal normal b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, normal normal c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder normal normal d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes; normal normal normal arabic normal normal in Sachen von minderer Bedeutung. normal normal normal arabic (3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt, wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder normal normal wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt. normal normal normal arabic (4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

Kurz erklärt

  • Der Generalbundesanwalt übernimmt die Strafverfolgung in bestimmten Fällen vor Oberlandesgerichten, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.
  • Die Staatsanwaltschaft muss dem Generalbundesanwalt unverzüglich Fälle zur Prüfung der Übernahme zusenden.
  • Bei Uneinigkeit zwischen den Staatsanwaltschaften entscheidet der Generalbundesanwalt, wer die Verfolgung übernimmt.
  • Der Generalbundesanwalt gibt Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn es um bestimmte Straftaten von geringerer Bedeutung geht.
  • Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft erfolgt nicht, wenn die Tat besondere Interessen des Bundes betrifft oder die Einheit des Rechts geboten ist.