Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 105

§ 105 – gvg

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat. (2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Kammern für Handelssachen bestehen aus einem Vorsitzenden vom Landgericht und zwei ehrenamtlichen Richtern.
  • Der Vorsitzende entscheidet nur, wenn es die Prozessgesetze vorsehen.
  • Alle Mitglieder der Kammer haben das gleiche Stimmrecht.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen.
  • Die Regelung betrifft die Entscheidungsstruktur in Handelssachen.