Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 23

§ 23 – gvg

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; normal normal ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; normal normal b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; normal normal c) Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; normal normal d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; normal normal e) (weggefallen) normal normal f) (weggefallen) normal normal g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Amtsgerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro.
  • Sie sind ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum.
  • Auch Streitigkeiten zwischen Reisenden und Dienstleistern wie Wirten oder Fuhrleuten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.
  • Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind ebenfalls ausschließlich den Amtsgerichten zugewiesen.
  • Ansprüche aus bestimmten Verträgen, die mit der Überlassung von Grundstücken verbunden sind, gehören ebenfalls zu ihrer Zuständigkeit.