Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 74a

§ 74a – gvg

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches, normal normal der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, normal normal der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, normal normal der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt, normal normal der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches), normal normal des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und normal normal der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). normal normal normal arabic (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird. (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig. (5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.

Kurz erklärt

  • Die Strafkammer der Landgerichte ist zuständig für bestimmte schwere Straftaten, wenn ein Oberlandesgericht in ihrem Bezirk sitzt.
  • Dazu gehören Friedensverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und Landesverteidigung sowie Verstöße gegen Vereinigungsverbote.
  • Die Zuständigkeit entfällt, wenn der Generalbundesanwalt den Fall übernimmt, es sei denn, es wird anders geregelt.
  • Die Strafkammer trifft auch Entscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
  • Für bestimmte Maßnahmen sind spezielle Kammern der Landgerichte zuständig, die nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasst sind.