Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 74

§ 74 – gvg

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt. (2) Für die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches), normal normal des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), normal normal des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), normal normal des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), normal normal (weggefallen) normal normal der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), normal normal der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), normal normal 8a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), normal normal der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), normal normal des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), normal normal der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), normal normal des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), normal normal des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), normal normal der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), normal normal der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), normal normal des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), normal normal des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), normal normal der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), normal normal des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), normal normal der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), normal normal einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), normal normal der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), normal normal der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), normal normal des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), normal normal des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) normal normal normal arabic ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt. (3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

Kurz erklärt

  • Die Strafkammern sind für alle schweren Verbrechen zuständig, die nicht von Amtsgerichten oder Oberlandesgerichten behandelt werden.
  • Sie sind zuständig, wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
  • Bestimmte schwere Verbrechen, wie Mord, Vergewaltigung oder sexuelle Übergriffe mit Todesfolge, fallen ebenfalls in ihren Zuständigkeitsbereich.
  • Die Strafkammern entscheiden auch über Berufungen gegen Urteile von Strafrichtern und Schöffengerichten.
  • § 120 bleibt von diesen Regelungen unberührt.