Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 107

§ 107 – gvg

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften. (2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter ohne Wohnsitz oder Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen erhalten Tage- und Übernachtungsgelder.
  • Die Gelder richten sich nach den Vorschriften für Richter am Landgericht.
  • Ehrenamtliche Richter bekommen auch Fahrtkosten erstattet.
  • Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
  • Diese Regelungen gelten für die ehrenamtlichen Richter in ihrer Funktion.