Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 24

§ 24 – gvg

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, normal normal im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder normal normal die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. normal normal normal arabic Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Kurz erklärt

  • In Strafsachen sind Amtsgerichte zuständig, es sei denn, das Landgericht oder Oberlandesgericht ist zuständig.
  • Die Zuständigkeit des Landgerichts kann gegeben sein, wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
  • Auch wenn die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Zeugen Anklage erhebt, kann das Landgericht zuständig sein.
  • Besondere Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn die Vernehmung für den Verletzten eine besondere Belastung darstellt.
  • Amtsgerichte dürfen keine Strafen von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe oder Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen verhängen.