§ 45 – gvg
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt. (2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Ersatzschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. (3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht. (4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.
Kurz erklärt
- Die Termine für die Sitzungen des Schöffengerichts werden für das gesamte Jahr im Voraus festgelegt.
- Die Teilnahme der Hauptschöffen an den Sitzungen erfolgt durch Auslosung in einer öffentlichen Sitzung.
- Jeder Hauptschöffe soll möglichst an zwölf Sitzungstagen teilnehmen.
- Der Richter beim Amtsgericht führt die Auslosung durch und informiert die Schöffen darüber.
- Es wird ein Protokoll über die Auslosung erstellt, und die Schöffen werden über ihre Sitzungstage und die Folgen des Ausbleibens informiert.