Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 46

§ 46 – gvg

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

Kurz erklärt

  • Ein neues Schöffengericht wird während des Geschäftsjahres an einem Amtsgericht gebildet.
  • Für die Sitzungen des neuen Schöffengerichts werden Hauptschöffen benötigt.
  • Diese Hauptschöffen werden aus der Ersatzschöffenliste ausgelost.
  • Die Auslosung erfolgt gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben (§ 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4).
  • Die ausgelosten Schöffen werden aus der Ersatzschöffenliste gestrichen.