Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 23a

§ 23a – gvg

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für Familiensachen; normal normal Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. normal normal normal arabic Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, normal normal Nachlass- und Teilungssachen, normal normal Registersachen, normal normal unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, normal normal die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, normal normal Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, normal normal Aufgebotsverfahren, normal normal Grundbuchsachen, normal normal Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, normal normal Schiffsregistersachen sowie normal normal sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. normal normal normal arabic (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

Kurz erklärt

  • Die Amtsgerichte sind zuständig für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, es sei denn, es gibt andere gesetzliche Regelungen.
  • Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist in diesen Fällen ausschließend.
  • Zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen sowie Registersachen.
  • Auch Verfahren in Freiheitsentziehungssachen und Grundbuchsachen fallen unter die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
  • In bestimmten Teilungssachen sind jedoch Notare anstelle der Amtsgerichte zuständig.