Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 23d
§ 23d – gvg
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Amtsgerichte für mehrere Bezirke zuständig machen.
- Dies betrifft Familiensachen, Handelssachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Auch Entscheidungen über Maßnahmen, die gerichtlicher Genehmigung bedürfen, können zugewiesen werden.
- Die Zusammenfassung soll der Förderung der Verfahren und einheitlicher Rechtsprechung dienen.
- Die Ermächtigungen können an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.