Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 157

§ 157 – gvg

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Rechtshilfeersuchen müssen an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
  • Das Amtsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung stattfinden soll.
  • Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen für mehrere Amtsgerichte regeln.
  • Diese Regelung kann die Erledigung von Rechtshilfeersuchen erleichtern oder beschleunigen.
  • Landesregierungen können die Ermächtigung zur Regelung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.