Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 43
§ 43 – gvg
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt. (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Kurz erklärt
- Der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen für jedes Amtsgericht.
- Die Anzahl der Hauptschöffen wird so festgelegt, dass jeder Schöffe voraussichtlich an maximal zwölf Sitzungstagen pro Jahr teilnimmt.
- Es gibt sowohl Hauptschöffen als auch Ersatzschöffen.
- Die Regelung dient der Planung der Schöffenbeteiligung.
- Die Anzahl der Schöffen ist an die Sitzungsanzahl pro Jahr angepasst.