Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 44

§ 44 – gvg

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

Kurz erklärt

  • Die Namen der Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden erfasst.
  • Diese Namen werden in speziellen Verzeichnissen aufgelistet.
  • Die Verzeichnisse werden bei jedem Amtsgericht geführt.
  • Die Listen werden als Schöffenlisten bezeichnet.
  • Sie dienen der Übersicht über die gewählten Schöffen.