Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 125
§ 125 – gvg
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden vom Bundesminister der Justiz und dem Richterwahlausschuss ausgewählt.
- Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Bundespräsidenten.
- Nur Personen, die mindestens 35 Jahre alt sind, können Mitglied des Bundesgerichtshofes werden.
- Die Auswahl und Ernennung folgt dem Richterwahlgesetz.
- Der Bundesgerichtshof ist ein wichtiger Teil des deutschen Rechtssystems.