Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 130

§ 130 – gvg

(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Der Bundesgerichtshof hat Zivil- und Strafsenate sowie Ermittlungsrichter.
  • Die Anzahl dieser Senate und Richter wird vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt.
  • Der Minister kann Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Bundesgerichtshofes bilden.
  • Er kann ebenfalls die Dienstsitze für die Ermittlungsrichter bestimmen.
  • Diese Regelung betrifft die Organisation und den Standort der Gerichte und Richter.