Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 112
§ 112 – gvg
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
- Sie haben auch die gleichen Pflichten wie Berufsrichter.
- Ihr Amt dauert für einen bestimmten Zeitraum.
- Die Rechte und Pflichten beziehen sich auf ihre Tätigkeit als Richter.
- Sie sind in ihrer Funktion gleichgestellt.