Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 112

§ 112 – gvg

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
  • Sie haben auch die gleichen Pflichten wie Berufsrichter.
  • Ihr Amt dauert für einen bestimmten Zeitraum.
  • Die Rechte und Pflichten beziehen sich auf ihre Tätigkeit als Richter.
  • Sie sind in ihrer Funktion gleichgestellt.