Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 113

§ 113 – gvg

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder normal normal seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. normal normal normal arabic (2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll. (3) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar. (4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.

Kurz erklärt

  • Ein ehrenamtlicher Richter kann entlassen werden, wenn er wichtige Eigenschaften verliert oder seine Pflichten grob verletzt.
  • Er soll entlassen werden, wenn neue Umstände bekannt werden, die eine Ernennung verhindern würden.
  • Die Entscheidung über die Enthebung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Richters.
  • Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
  • Wenn der Richter selbst um Entbindung von seinem Amt bittet, entscheidet die Landesjustizverwaltung.