§ 54 – gvg
(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. (2) Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt. (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Ein Schöffe kann auf Antrag vom Richter vom Dienst an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unvorhersehbare Umstände verhindert ist.
- Ein Schöffe gilt auch dann als verhindert, wenn er nicht erreichbar ist.
- Wenn ein Schöffe nicht zur Sitzung erscheint und nicht schnell genug herbeigeführt werden kann, wird er als nicht erreichbar betrachtet.
- Ein Ersatzschöffe wird ebenfalls als nicht erreichbar angesehen, wenn seine Einberufung die Sitzung verzögern würde.
- Die Entscheidung über die Nichterreichbarkeit eines Schöffen trifft der Richter und ist nicht anfechtbar.