§ 58 – gvg
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen. (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Strafsachen an Amtsgerichte in mehreren Bezirken zuweisen, um Verfahren zu beschleunigen.
- Diese Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
- Bei der Einrichtung eines gemeinsamen Schöffengerichts bestimmt der Präsident des Landgerichts die Anzahl der Schöffen und deren Verteilung auf die Amtsgerichte.
- Wenn das Amtsgericht in einer Stadt liegt, die mehrere Bezirke umfasst, verteilt der Präsident auch die Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte.
- Der Präsident des Amtsgerichts übernimmt nur die Aufgaben des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle Amtsgerichte seiner Aufsicht unterstehen.