§ 196 – gvg
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. (3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung. (4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet in der Regel mit absoluter Mehrheit der Stimmen.
- Bei mehr als zwei Meinungen zu einer Summe werden die Stimmen für die größte Summe so lange zusammengezählt, bis eine Mehrheit erreicht ist.
- In Strafsachen werden die nachteiligen Stimmen zuerst mit den weniger nachteiligen Stimmen zusammengezählt, um eine Mehrheit zu erzielen.
- Bei zwei Meinungen in der Straffrage gilt die mildere Meinung, wenn keine Mehrheit erreicht wird.
- Bei Stimmengleichheit in einem Gericht mit zwei Richtern und zwei Schöffen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.